Politisches Bildungsseminar des Landesverbandes 2008

Bericht über das 5. Bildungspolitische Seminar für Hörgeschädigte in der Bildungsstätte der Hanns-Seidel-Stiftung in Kloster Banz bei Bad Staffelstein vom 7. - 9. März 2008

Freitag, 7. März 2008
Nach der Ankunft am späten Nachmittag und einem guten Abendessen begann das 5. Politische Bildungsseminar für hörgeschädigte Menschen um 19 Uhr. Seminarleiterin Johanna Debler hieß alle herzlich willkommen und stellte sich vor. Sie kommt aus Regensburg und erzählte von ihrem Beruf, von ihrer Seniorenarbeit. Ferner erwähnte sie, zum ersten Mal Kontakt mit Gehörlosen zu haben. Jeder Teilnehmer stellte sich vor. Man machte in der Runde Angaben zur Person und zu seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten. Der Gebärdensprachdolmetscher Peter Eichler stellte sich ebenfalls kurz vor.

Die Seminarteilnehmer/innen mit den beiden Dolmetschern vorne 
Die Seminarteilnehmer/innen mit den beiden Dolmetschern vorne

Weitere Seminarteilnehmer 
Weitere Seminarteilnehmer

Frau Debler zeigte sich positiv überrascht, wie groß das Engagement der Gehörlosen ist. Sie findet die Gebärdensprache schön. Dann zeigte sie eine Powerpoint-Präsentation mit Hilfe eines Beamers schöne Bilder über einen Eisbär und wunderschöne Landschaften, beschriftet mit schönen und Mutmachenden Sprüchen, die zum Nachdenken einladen. Der Co-Seminarleiter Gerhard Jandy hieß Johanna Debler herzlich willkommen und stellte sich vor. Er gab bekannt, dass es bereits vier Seminare für Hörgeschädigte in Zusammenarbeit mit der Hanns-Seidel-Stiftung gegeben hat. Er freute sich, zum fünften Mal ein Seminar mit leiten zu dürfen und wünschte für das Seminar einen guten Verlauf. Im Anschluss erläuterte Herr Jandy die Arbeit des Landesverbandes Bayern der Gehörlosen. Der Landesverband bietet gehörlosen Menschen und Gehörlosenvereinen Hilfestellung an. Die Vielfalt der Aufgaben des Landesverbandes als Selbsthilfeorganisation wurde kurz aufgezeigt. Dass die gehörlosen Menschen vollen Zugang zur Bildung erhalten sollen, ist auch ein wichtiges Anliegen des Verbandes. Für die Ausführungen von Gerhard Jandy bedankte sich Frau Debler herzlich.
Nun wurde die Behindertenbeauftragte der Stadt Bayreuth Bettina Wurzel begrüßt. Sie referierte über das Thema "Barrierefreies Wohnen für behinderte Menschen". Im Grundgesetz ist verankert: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden!" (Art. 3 Abs. 2 Satz 2). Das Gleiche sagt auch die Bayerische Verfassung. Es gibt verschiedene Wohnformen wie die Einzelwohnung, eine Wohngemeinschaft oder die Heimunterbringung. Einzelwohnungen sind meistens nicht barrierefrei, auch Altbauwohnungen, die verschachtelt gebaut sind. Barrierefreiheit? Was heißt das? Gegenstände und Einrichtungen sind so zu gestalten, dass jeder Mensch mit seiner Behinderung unabhängig, eigenständig wohnen und leben kann. Das Surfen im Internet ist auch barrierefrei zu gestalten. Wenn in der Fußgängerzone eine Bordkante gebaut wird, dann ist das nicht barrierefrei. Die Wohnung dient als Lebensmittelpunkt eines Menschen. Sie ist für das körperliche und psychosoziale Wohlbefinden wichtig. Statistisch gesehen gibt es 60% Menschen mit unsichtbaren Behinderungen wie zum Beispiel Gehörlose, 40% mit sichtbaren Behinderungen, beispielsweise Blinde, Beinamputierte.

Frau Bettina Wurzel, Behindertenbeauftragte der Stadt Bayreuth und Seminarleiterin Frau Johanna Debler 
Frau Bettina Wurzel, Behindertenbeauftragte der Stadt Bayreuth und Seminarleiterin Frau Johanna Debler

Bettina Wurzel erläuterte den Unterschied von zwei Begriffen: barrierefrei und barrierearm. Sich um Barrierefreiheit zu kümmern ist eine Investition in die eigene Zukunft. Auch erzählte Frau Wurzel, dass es problematisch sei, in öffentlichen Gebäuden nachträglich eine Behindertentoilette einzurichten. Die hohen Kosten schrecken meist davon ab. Es gibt Altenheime mit Pflegeabteilung und "Betreutes Wohnen". Wenn man einen Altenheimplatz bekommt, kann man eine Option erhalten, im Falle des Pflegefalls in den Pflegebereich zu überzusiedeln. Zum Altenheim-Vertrag gehören die Hausordnung, das Leistungs- und Entgeltsverzeichnis, Zusatzvereinbarungen, zum Beispiel eine Vereinbarung über eigene Haustiere. Selbstbestimmtes Wohnen ist eine Herausforderung für Politik und Gesellschaft. Für den Staat und Kommunen ist das Schaffen eines Bedarforientierten Angebots an Barrierefreiheit ein Muss. Es stellt sich nicht die Frage, ob man behindertenfreundlich ist, sondern die Menschenfreundlichkeit soll im Vordergrund stehen.
Johanna Debler und Gerhard Jandy zeigten sich, wie alle interessiert über die Ausführungen über barrierefreies Wohnen und bedankten sich bei Frau Wurzel herzlich. Die beiden wünschten allen Teilnehmern einen schönen Abend mit dem Hinweis, bei gemütlichem Beisammensein im Bierstüberl den Abend ausklingen zu lassen.

Samstag, 8. März 2008
Frau Debler begrüßte alle mit einem fröhlichen Guten Morgen und zeigte per Laptop und Beamer schöne Landschaftsbilder mit besinnlichen Sprüchen wie "Nimm dir Zeit zu weinen, zu lesen, zu träumen zu arbeiten, zu spielen, zu leben, denn die Zeit vergeht so schnell!". Als zusätzliche Dolmetscherin für den heutigen Tag kam Marion Rexin. Sie wurde herzlich begrüßt. Bettina Wurzel begann mit einem neuen Referat über das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG). Es heißt: Barrieren abbauen, Brücken aufbauen und Integration zu fördern. Die Behindertenbeauftragte der bayerischen Staatsregierung ist Anita Knochner, selbst Rollstuhlfahrerin. In Deutschland leben 6,5 Millionen schwerbehinderte Menschen, davon in Bayern 1 Million. Schwerbehinderte sind auch Schlaganfallgeschädigte, Herzgeschädigte, Körpergeschädigte. Die Geschäftsstelle der Behindertenbeauftragten der Staatsregierung ist in München angesiedelt. Man kann Anfragen, Beschwerden an die Geschäftsstelle stellen, sie kann wiederum an Juristen weiterleiten. Man sieht die Geschäftsstelle als Schnittstelle, denn sie hat die Möglichkeit, mit Ministerien Kontakt aufzunehmen. Immer weniger Ausgleichsabgabe wird gezahlt, da Arbeitgeber vermehrt schwerbehinderte Menschen einstellen. Deshalb bekommt das Integrationssamt weniger Geld. Daher werden Investitionen für Schwerbehinderte vom Integrationssamt nicht mehr in dem gewohnten Umfang oder gar nicht gezahlt. Bei Beschaffung von neuen Hörgeräten gibt das Integrationssamt keinen Zuschuss mehr. Auf Anraten von Frau Wurzel soll das der Frau Knochner gemeldet werden. Die Artikel 1 bis 9 des BayBGG wurden näher erläutert, wie das Ziel des Gesetzes, die Behinderung, Frauen mit Behinderungen, die Barrierefreiheit, die Benachteiligung, die Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen, die Sicherung von Teilhabe, Selbsthilfeorganisationen und das Benachteiligungsverbot. Das Gesetz kann im Internet kostenlos herunter geladen werden. Zur Barrierefreiheit gibt es kostenlose Beratungen. Der örtliche bzw. städtische Behindertenbeauftragte kann hierzu Auskunft geben. Die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen ist zu vermeiden. Die Anpassungen baulicher Art sollen selbstverständlich sein, eine Diskussion ist unnötig. Die Stadtplanung soll behindertenfreundlich werden. Die Nichtbehinderten sollen sich in die Behinderten hineinversetzen. Die Gesellschaft muss lernen, sich den Menschen mit Behinderungen anzupassen. Die Sozialautonomie, das Ausgeschlossensein in der Gesellschaft, ist bei behinderten Menschen weit verbreitet. Nach der Kaffeepause wurden die Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen näher erläutert. Die Gebärdensprache ist eine anerkannte Sprache und wird gefördert. Es werden Gebärdenkurse angeboten. Die Behindertenbeauftragte hat die Aufgabe, die Umsetzung der bestehenden Verordnungen zum BayBGG, zum Beispiel die Bayerische Kommunikationshilfenverordnung (BayKHV) zu forcieren. Viele öffentliche Institutionen und Ämter wissen von diesen Verordnungen nicht, also ist Aufklärung dringend notwendig. Die BayKHV ist als Baustein zur Verbesserung der Situation Gehörloser zu sehen. Das Sozialverband VdK hat den Sozialpreis an die Stadt Bayreuth verliehen, weil die Stadt Bayreuth behindertenfreundlich arbeitet. Die Gehörlosen konnten ihre Probleme darlegen. Frau Wurzel erwähnte, dass Verbesserungen erreicht werden konnten, wie das SMS als Notruf an die Polizei. Im kommenden Sommer sollen das BayBGG und seine Verordnungen neu angepasst werden, da Verbesserungen nötig sind. Die vorschulischen Einrichtungen wie Kindergärten sollen in der BayKHV Platz finden. Die Spitzenverbände der Behinderten wurden aufgefordert, ihre Stellungnahme zum Entwurf zur Änderung des BayBGG abzugeben. Eine Anhörung wird im Sozialministerium angesetzt.
Nach einer Testphase wurde am 01.01.2008 das Persönliche Budget in Deutschland eingeführt. Man kann heute nicht beurteilen, was das Persönliche Budget bringt. Die betroffenen Behinderten wissen oft nicht, zu welchem Amt sie hingehen sollen. Ein Antrag auf das Persönliche Budget ist mit viel "Lauferei" verbunden. Der Anspruch besteht, aber die Zuständigkeit ist nicht klar geregelt. Es gibt viele Behinderte, die nicht das Persönliche Budget in Anspruch nehmen, weil sie sich nicht trauen oder weil ihre persönliche Situation schwerwiegend ist. Frau Wurzel wollte von den Seminarteilnehmern näher wissen, was sie unter Benachteiligung verstehen, und wie sie das BayBGG umsetzen würden. Es wurden zwei Arbeitsgruppen gebildet, die erste Gruppe befasste sich mit dem Thema "Benachteiligung", und die zweite mit der Umsetzung des BayBGG.
Die erste Arbeitsgruppe fasste zur Benachteiligung folgendes: Die Behindertenbeauftragte soll Gebärdensprachkenntnisse haben, zumindest verstehen können. Die Vertreter öffentlicher Institutionen sollten an einer Schulung über die Gebärdensprache teilnehmen. Damit sie besser die Probleme Gehörloser verstehen. Mehr Untertitel im Fernsehen wurde gefordert, besonders bei den Live-Reportagen. Bei Notfällen, Unfällen, im Krankenhaus oder am Bahnhof soll man sehen können, dass der Betroffene gehörlos ist, da Gehörlosigkeit eine unsichtbare Behinderung ist.
Die zweite Arbeitsgruppe stellte folgendes zur Umsetzung des BayBGG zusammen: Die Informationen über die Gesetzgebung für Behinderte gehen an Gehörlose vorbei. Die Wissensvermittlung ist für Gehörlose barrierefrei zu gestalten. Von allen Kostenträgern sollen Behinderte gleich behandelt werden. Bei Einstellung neuer Mitarbeiter sollen auch hörgeschädigte Bewerber berücksichtigt werden. Frau Wurzel bedankte sich für die rege Diskussion und wird einige Impulse mit nach Hause nehmen. Es schlug 12 Uhr, Zeit zum Mittagessen. Bis 15 Uhr war Freizeit angesagt. Manche gingen an der frischen Luft spazieren, manche zogen sich in ihre Zimmer zurück. Dann zeigte Frau Debler wieder schöne Landschaftsbilder mit besinnlichen Redewendungen. Frau Scheck begrüßte alle herzlich und stellte sich kurz vor. Sie ist Rechtsanwältin, spezialisierte sich auf Soziales und Versicherungen. Sie erläuterte die drei Verfügungen fürs "Alter". Es handelt sich um die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung. Man hat eigene Vorstellungen in gesundheitlichen, wirtschaftlichen, rechtsgeschäftlichen und sonstigen Fragen, um seinen Willen gegenüber Dritte durchzusetzen zu können, sollte man krank sein und selbst seinen Willen nicht mehr kundtun können. Jeder sollte Verfügungen machen, wenn man zur rechten Zeit und sich klar damit befassen kann. Weshalb benötigt man eine Verfügung in medizinischen Angelegenheiten? Jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, medizinische Eingriffe (OP, Spritzen) sind grundsätzlich eine strafbare Körperverletzung, so Frau Scheck. Ein ärztlicher Eingriff ist nur dann nicht strafbar, wenn eine Einwilligung des Patienten vorliegt. Der Patient selbst erteilt die Einwilligung in medizinischen Behandlungen. Bei lebensbedrohlichen Notmaßnahmen ist eine Einwilligung nicht erforderlich. Bei der Sterbephase hat der Arzt sich nach der Patientenverfügung zu richten, wenn der Sterbende seinen Willen nicht mehr bekunden kann. Also die Patientenverfügung wird dann nur bei lebensverlängernden Maßnahmen, bei schwerer Krankheit angewendet. Eine persönliche Patientenverfügung wird vom Arzt und vom Vormundschaftsgericht anerkannt. Wichtig ist auch, eine Vorsorgevollmacht zu haben, insbesondere Gehörlose sollen sie haben. Hier soll eine Person, der man unbedingtes Vertrauen schenkt, benannt werden, die die Interessen und Vorstellungen des Betroffenen vertritt. Der Gehörlose kann auch eine gehörlose Vertrauensperson wählen. Wenn eine gehörlose Vertrauensperson mit dem Arzt kommuniziert, soll ein Gebärdensprachdolmetscher eingesetzt werden. Die Vorsorgevollmacht ist nicht mit der Generalvollmacht zu vergleichen. Man braucht die Vorsorgevollmacht, wenn man aus gesundheitlichen Gründen keine eigene Entscheidung treffen kann. Die Vorsorgevollmacht umfasst auch die Gesundheitsfürsorge, wirtschaftliche und rechtliche Angelegenheiten und die Aufenthaltsbestimmung. Die Formblätter wurden an die Teilnehmer verteilt. Es ist zulässig, Kopien von Patientenunterlagen anzufertigen. Das Formblatt "Vorsorgevollmacht" wurde näher erläutert. Die Vorsorgebevollmächtigte muss eine 100%ige Vertrauensperson sein. Eigene Kinder können auch bevollmächtigt werden, sie müssen volljährig sein. Man kann auch mehrere Personen benennen. Bei Aufsetzen der Vollmacht soll ein offener Dialog mit der Vertrauensperson stattfinden. Die Vorsorgevollmacht ist mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen und ist immer rechtsgültig. Sie ist sofort wirksam, wenn sie unterschrieben ist. Wenn der Betroffene nicht mehr lebt, ist die Vorsorgevollmacht erloschen. Das Testament und die Vorsorgevollmacht sollen getrennt aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung der Vollmacht kann zu Hause geschehen. Sie kann auch beim Rechtsanwalt oder beim Bundesregister der Notarkammer gegen Gebühr hinterlegt werden. Bei notwendigen, aber Freiheit raubender Maßnahmen kranker Personen kann der Vorsorgebevollmächtigte beim Vormundschaftsgericht mitwirken. Bei der Aufenthaltsbestimmung demenzkranker Menschen kann der Bevollmächtigte mit entscheiden. Bei Verkauf von Immobilien ist eine notarielle Vollmacht erforderlich.
Die Betreuungsverfügung wurde eingehend erläutert: Sie ist nur eine Empfehlung an das Vormundschaftsgericht, wen man sich im Falle des Falles als Betreuer wünscht. Das Vormundschaftsgericht kann die gewünschte Person überprüfen und gegebenenfalls ablehnen. Es wird ein persönliches Gespräch mit der gewünschten Person geführt. Falls Vorstrafen oder Verbrechen vorliegen, kann der gewünschte Betreuer abgelehnt werden. Wann bestellt das Gericht einen Betreuer für eine betroffene Person? Wenn eine körperliche, psychische, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung vorliegt. Zum Beispiel kann der Betroffene deshalb seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr erledigen. In der Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, welche Person als Betreuer nicht in Frage kommt. Das ist ein entscheidender Punkt. Wenn ein Familienangehöriger als Betreuer benannt wird, erhält er die Auslagen für die Betreuung nicht ersetzt. Ein vom Vormundschaftsgericht bestimmter Betreuer kann eine Kostenpauschale erhalten. Die Betreuungsverfügung ist dann gültig, wenn Ort und Datum angegeben sind und unterschrieben ist. Die Verfügung kann kostenlos beim Vormundschaftsgericht aufbewahrt werden, eine weitere Aufbewahrungsmöglichkeit ist das eigene Zuhause.
Die Patientenvergütung ist als Sicherstellung des selbst bestimmten Sterbens (keine aktive Sterbehilfe!) zu verstehen. Sie gibt Handlungsanweisungen an Ärzte und Pflegepersonal bei der unmittelbaren Sterbephase. Es gibt kein Gesetz, das die Patientenverfügung regelt. Die Patientenverfügung ist keine aktive Sterbehilfe. Aktive Sterbehilfe bedeutet, auf Wunsch eine Spritze oder eine Zyankali-Tablette bewusst zu verabreichen, damit der Patient stirbt. Passive Sterbehilfe bedeutet, Morphium oder keine kreislauffördernde Mittel zu geben. In einigen EU-Ländern ist aktive Sterbehilfe erlaubt. In Deutschland dagegen ist sie verboten. Die Patientenverfügung kann jederzeit abgeändert werden. Man soll die Patientenverfügung alle zwei Jahre erneuern. Ein Hinweis ist auf dem Formblatt ist zu sehen. Man kann auch eigene Wertvorstellungen eintragen. Frau Debler und Herr Jandy bedankten sich bei der Rechtsanwältin Christine Scheck für die klaren und interessanten Ausführungen. Ebenfalls wurde beiden Gebärdensprachdolmetschern Marion Rexin und Peter Eichler herzlich gedankt. Alle waren sehr zufrieden. Nach dem Abendbüfett stand allen Teilnehmer/innen der Abend zur freien Verfügung. Es gab Gelegenheit, im Hallenbad zu schwimmen oder in die Sauna zu gehen. Für Gesellige stand das Bierstüberl zur Verfügung. Die Dolmetscher Eichler und Rexin traten die Heimreise an.

Sonntag, 9. März 2008
Zunächst begrüßten Johanna Debler und Gerhard Jandy alle mit einem herzlichem "Guten Morgen". Als neuer Gebärdensprachdolmetscher wurde Arno Scharte begrüßt. Frau Debler zeigte mit PC und Beamer die Präsentation "Ich wünsche dir die Kraft aller Elemente!".
Rechtsanwältin Christine Scheck wurde ebenfalls herzlich begrüßt und schnitt das Thema "Verbraucherschutz" an.

Frau Christine Schenk, Rechtsanwältin, Johanna Debler und Gerhard Jandy 
Frau Christine Schenk, Rechtsanwältin, Johanna Debler und Gerhard Jandy

Man sieht ihn als Schutz des privaten Verbrauchs vor dem Unternehmer im Rechtsverkehr. Der Großunternehmer wird oft als "böser Unternehmer" angesehen. Der Kleinunternehmer hat oft keine Chance, kann sich keinen Rechtsschutz leisten. Es wird empfohlen, dass jeder Verbraucher eine Rechtsschutzversicherung abschließt. Der Verbraucherschutz gehört zum Zivilrecht, das unter anderen das Reiserecht, das Gewährleistungsrecht, die Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Haustürwiderruf, das Mietrecht, das Arbeitsrecht, das Lebensmittelrecht, das Arzneimittelrecht und vieles mehr beinhaltet. Die so genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Man bezeichnet sie auch als das "Kleingedruckte". Man sollte auf jeden Fall das Kleingedruckte beachten, auch wenn die Zeit drängt. Die Haustürgeschäfte sind auch im BGB geregelt. Das Zivilrecht liegt im öffentlichen Interesse. Das bedeutet, der Staat achtet auf das zivile Verhalten seiner Bürger. Verstöße gegen das Zivilrecht werden geahndet.
Den Datenschutz gibt es seit 40 Jahren. Es passiert jedoch immer wieder, dass persönliche Daten weitergegeben werden, wie hier die Nutzung von Prepaid-Karten. Die persönlichen Daten sind in der Karte gespeichert, das bedeutet, dass Daten nach Einkäufen bewusst weitergegeben werden. Bei der Teilnahme an einem Preisausschreiben werden persönliche Daten weitergegeben, ohne den Teilnehmer davon in Kenntnis zu setzen.
Im BGB ist geregelt, dass man als Verbraucher auf bis zu 100.000 Euro Schadenersatz klagen kann, wenn gegen den Verbraucherschutz verstoßen wurde. Es gibt auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene Datenschutzbeauftragte, die über die Einhaltung einschlägiger Datenschutzgesetze wachen. Man ist gegenüber dem Staat verpflichtet, Angaben über seine Person zu machen, z. B. beim Einwohnermeldeamt oder bei der Polizei. Wenn ein Verbraucher nicht in einem öffentlichen Telefonbuch eingetragen werden möchte, muss er das schriftlich bei der Telekom beantragen. Nächstes Beispiel: Die Hanns-Seidel-Stiftung ist verpflichtet, Daten von Teilnehmern unter Verschluss zu halten. Der Datenschutz ist insbesondere für Banken obligatorisch. Es gibt wiederum Banken, die nicht selbst Eigentümer sind, wie zum Beispiel die Dresdner Bank, die zum Versicherungskonzern Allianz gehört. Hier werden oft Daten an die Versicherung weiter gegeben, um neue Kunden für einen Abschluss von Versicherungen zu gewinnen. Vorsicht ist auch bei Leasinggeschäften geboten. Das gilt auch bei Fernabsatzgeschäften, bei Internetgeschäften (Ebay, Yahoo). Firmen und Privatpersonen bieten über das Internet Waren und Dienstleistungen an. Die Ware wird vom Kunden über das Internet bestellt. Bei Lieferung wird der Gegenstand beschädigt, wobei hier das Risiko beim Verbraucher liegt. Was bedeutet Fernabsatzgeschäft? Der Verbraucher schließt mit einem Unternehmer einen Vertrag über eine Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ab. Bei solchen Geschäften hat man Widerrufsrecht. Fernabsatzgeschäfte sind Vertragsabschlüsse mit Brief, Telefonanruf, Telefax, E-Mail oder über das Internet. Fernabsatzverträge können sein: Kaufverträge über bewegliche Gegenstände wie Bücher, Bahntickets, Fahrzeuge, Verträge über Dienstleistungen wie Mietvertrage, Werksverträge, Maklerverträge, Anwaltsverträge, Partnervermittlungsverträge, Verträge über Finanzdienstleistungen wie Giroverträge, Sparverträge, Festgeldverträge, Verträge über Überziehungskredite, Darlehensvermittlungsverträge.
Keine Fernabsatzverträge sind Verträge über Fernunterricht, Versicherungen, Immobiliengeschäfte regelmäßige bzw. häufige Lieferungen von Lebensmitteln, Getränken und sonstiger alltäglicher Haushaltsgegenstände, Pauschalreisen, Buchung von Unterkünften, Mieten von Fahrzeugen und so weiter.
Besondere Pflichten des Unternehmers bei Fernabsatzgeschäften sind die Aufklärung des Verbrauchers über seine Identität, die ladungsfähige Anschrift, Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, des Kaufpreises, gegebenenfalls über die Mindestlaufzeit des Vertrags, die Mitteilung über die Vertragskonditionen inklusive "Kleingedrucktes" in Textform und der Hinweis auf Widerrufsrecht.
Der Widerruf des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen ist wirksam, wenn folgendes beachtet wird: Er muss in Textform (Brief, Telefax, E-Mail) erklärt werden. Als Alternative kann man die Ware zurückschicken. Wichtig ist, die genaue Bezeichnung des Vertrages mit anzugeben. Hierzu ist eine Begründung der Rückgabe nicht notwendig. Beim Widerrufsrecht hat man eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
Man kann auch gleichzeitig per E-Mail, Fax und Brief widerrufen, zur eigenen Sicherheit.
Die zweiwöchige Frist für den Widerruf gilt grundsätzlich ab dem Erhalt einer wirksamen Widerrufsbelehrung. Der Hinweis auf die Frist sollte enthalten sein. Bei falschen Hinweisen hat man eine Widerrufsfrist von 6 Monaten, bei fehlendem Hinweis auf das Widerrufsrecht entfällt jede Frist. Erhält man eine Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss, so hat man einen Monat lang Widerrufsrecht.
Bei einer Warenlieferung beginnt die Widerrufsfrist mit Eingang der Ware beim Kunden.
Bei Teillieferungen gilt die Widerrufsfrist ab dem Eingang der ersten Lieferung, frühestens ab dem Vertragsabschluss. Ist der Widerruf noch möglich, wenn die Ware ausprobiert oder benutzt wurde? Wenn die Ware beschädigt wird, dann ist es ein Problem des Verbrauchers. Firmen nehmen auch beschädigte Waren bei ausreichender Begründung zurück. Vom Widerrufsrecht sind ausgenommen: Spezialanfertigungen für den Kunden, Audio-, Videoaufzeichnungen und Software, sofern diese entsiegelt wurden, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte, Wett- und Lottodienstleistungen, Versteigerungen (ebay).
Als Verkäufer beim Internetanbieter "ebay" kann es passieren, dass man selbst automatisch Unternehmer wird. Bei einer Versteigerung ist kein Widerruf möglich. Wer trägt die Kosten für Rücksendungen bei Widerruf, wurde gefragt. Grundsätzlich der Unternehmer!
Der Verbraucher muss sich stets schlau machen, was er auf sich nimmt, so Frau Scheck.
Es geht um den Umgang mit Banken. Ein typisches Problem ist zum Beispiel die Dauer von Überweisungen. Im BGB ist geregelt, dass eine inländische Überweisung binnen drei Bankgeschäftstagen auf das Empfängerkonto einer fremden Bank zu erfolgen hat. Die bankinterne Überweisung (auch bei Zweigstellen) darf längstens ein Bankgeschäftstag dauern. Wofür dürfen Gebühren verlangt werden? Bei einer verzögerten Überweisung besteht Anspruch des Überweisenden auf Verzinsung von jährlich 5% über den Basiszinssatz für die Dauer der Verspätung. Bei einer Inlandsüberweisung können derzeit insgesamt 8% angesetzt werden. Bei Folgeschäden kann Schadenersatz geltend gemacht werden. Banken dürfen für Ein- und Auszahlungen auf das eigene bzw. vom eigenen Konto, für Kontoauszüge (1 Ausfertigung) und für Freistellungsaufträge keine Gebühren verlangen. Weiter dürfen Banken keine Gebühren für die Nicht-Ausführung von Daueraufträgen, Lastschriften, Überweisungen mangels Kontendeckung erheben. Eine Benachrichtigung an den Kunden über die Nichtausführung einer Lastschrift, einer Überweisung oder eines Dauerauftrags, über die Auflösung eines Girokontos/Sparkontos, über die Bearbeitung von Kontenpfändungen, eine Mitteilung an das Finanzamt bei Tod des Konteninhabers über seinen Kontostand dürfen nichts kosten.

Fröhliche Gesichter beim Gruppenfoto am Eingang zum Klostr Banz 
Fröhliche Gesichter beim Gruppenfoto am Eingang zum Kloster Banz

Zu schnell ging das Seminar zu Ende. Es war für alle Teilnehmer ein hochinteressantes und aufschlussreiches Seminar. Gerhard Jandy bedankte sich ganz herzlich bei Frau Rechtsanwältin Scheck für ihr Referat, bei Frau Johanna Debler für die gute Seminarleitung und bei Arno Scharte für das Übersetzen in die Gebärdensprache. Nach einem guten Mittagessen wurde ein Gruppenfoto vor dem Haupteingang des Schloss Banz geschossen. Die Seminarteilnehmer verabschiedeten sich und traten die Heimreise an.

Bericht und Fotos: Christine und Gerhard Jandy

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